Berechnen Sie kostenlos, wie viel Erbschaftssteuer auf ein Erbe anfällt. Der Rechner berücksichtigt alle persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, den Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder, die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro und den Härteausgleich. Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
Ihre Erbschaft
Verkehrswert des geerbten Vermögens in Euro, abzüglich Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Erblassers.
Kinder bis 27 Jahre erhalten zusätzlich 10.300 bis 52.000 Euro Versorgungsfreibetrag.
Etwa der Kapitalwert einer Witwen- oder Waisenrente. Er kürzt den Versorgungsfreibetrag. Ohne Angabe rechnet der Rechner mit dem vollen Versorgungsfreibetrag.
Frühere Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden nach § 14 ErbStG mit dem Erbe zusammengerechnet.
Für Bestattung, Grabstein und Nachlassregelung, ohne Nachweis abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, seit 2025).
Voraussichtliche Erbschaftssteuer
0 €
Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG greift: Ihre Steuer wurde gedeckelt, weil der steuerpflichtige Erwerb nur knapp über einer Wertgrenze liegt.
Vereinfachte Berechnung nach §§ 10, 14, 16, 17, 19 ErbStG. Sachliche Befreiungen (z. B. Familienheim, Hausrat, Betriebsvermögen) und die Mindeststeuer des § 14 Abs. 1 Satz 4 sind nicht berücksichtigt. Keine Steuerberatung.
So wird die Erbschaftssteuer berechnet
Die Berechnung folgt immer denselben Schritten:
1. Vom Verkehrswert des Erbes werden Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, darunter pauschal 15.000 Euro Erbfallkosten.
2. Ehegatten und Kinder erhalten zusätzlich den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.
3. Davon geht der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG ab. Schenkungen der letzten 10 Jahre werden vorher hinzugerechnet.
4. Der Rest wird auf volle 100 Euro abgerundet und mit dem Steuersatz der Tabelle in § 19 ErbStG versteuert. Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil über der Wertgrenze. Liegt der Erwerb nur knapp über einer Grenze, mildert der Härteausgleich den Sprung.
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer (§ 16 ErbStG)
Alle übrigen, z. B. Partner ohne Trauschein, Freunde
III
20.000 €
Die Freibeträge sind seit 2009 unverändert. Sie gelten je Erbfall und entstehen bei Schenkungen alle 10 Jahre neu.
Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG, nur beim Erben)
Erbe
Versorgungsfreibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner
256.000 €
Kind bis 5 Jahre
52.000 €
Kind über 5 bis 10 Jahre
41.000 €
Kind über 10 bis 15 Jahre
30.700 €
Kind über 15 bis 20 Jahre
20.500 €
Kind über 20 bis 27 Jahre
10.300 €
Wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, etwa einer Witwen- oder Waisenrente.
Steuersätze der Erbschaftssteuer (§ 19 ErbStG)
Steuerpflichtiger Erwerb bis
Klasse I
Klasse II
Klasse III
75.000 €
7 %
15 %
30 %
300.000 €
11 %
20 %
30 %
600.000 €
15 %
25 %
30 %
6.000.000 €
19 %
30 %
30 %
13.000.000 €
23 %
35 %
50 %
26.000.000 €
27 %
40 %
50 %
über 26.000.000 €
30 %
43 %
50 %
Der Prozentsatz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb (Vollmengenstaffel), abgemildert durch den Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG.
Rechenbeispiele (Stand Juli 2026)
Beispiel 1: Kind erbt 600.000 Euro
600.000 € minus 15.000 € Erbfallkostenpauschale minus 400.000 € Freibetrag ergibt 185.000 € steuerpflichtigen Erwerb. Steuersatz in Klasse I: 11 %. Erbschaftssteuer: 20.350 €.
Beispiel 2: Ehefrau erbt 900.000 Euro
900.000 € minus 15.000 € Pauschale minus 256.000 € Versorgungsfreibetrag minus 500.000 € Freibetrag ergibt 129.000 €. Steuersatz 11 %. Erbschaftssteuer: 14.190 €. Ohne den Versorgungsfreibetrag wären es 57.750 €, denn dann läge der Erwerb mit 385.000 € schon in der 15-Prozent-Stufe.
Beispiel 3: Bruder erbt 150.000 Euro
150.000 € minus 15.000 € Pauschale minus nur 20.000 € Freibetrag (Steuerklasse II) ergibt 115.000 €. Steuersatz 20 %. Erbschaftssteuer: 23.000 €, also 15,3 % des Erbes. Geschwister zahlen ein Vielfaches dessen, was Kinder zahlen.
Beispiel 4: Härteausgleich
Beträgt der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes 76.000 €, wären nach Tabelle 11 % fällig, also 8.360 €. Der Härteausgleich deckelt die Steuer auf 5.250 € plus die Hälfte der 1.000 € über der Grenze: 5.750 € statt 8.360 €.
Schenken statt vererben: der Freibetrag alle 10 Jahre
Die wirksamste legale Stellschraube gegen Erbschaftssteuer ist Zeit. Der persönliche Freibetrag entsteht bei Schenkungen alle 10 Jahre neu. Wer 600.000 Euro an ein Kind vererbt, zahlt 20.350 Euro Steuer. Wer dieselbe Summe in zwei Schenkungen von je 300.000 Euro im Abstand von mehr als 10 Jahren überträgt, zahlt 0 Euro.
Dazu kommen Strategien wie Nießbrauch (der Kapitalwert des Wohnrechts mindert den steuerlichen Wert einer Immobilie), Kettenschenkung über beide Elternteile und das steuerfreie Familienheim.
Aktuell: Ein Konzeptpapier der SPD vom 13. Januar 2026 schlägt vor, die 10-Jahres-Regel abzuschaffen und durch einen einmaligen Lebensfreibetrag zu ersetzen. Noch ist das nicht Gesetz, und für die Erbschaftsteuer-Privilegien bei Betriebsvermögen wird 2026 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet. Solange die 10-Jahres-Regel gilt, lässt sie sich nutzen. Wer eine Übertragung ohnehin plant, hat einen Grund, früh zu rechnen.
Beides ist gebräuchlich. Das Gesetz heißt amtlich Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mit einem s. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich die Schreibweise Erbschaftssteuer mit Doppel s durchgesetzt. Gemeint ist dieselbe Steuer.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?
Nach § 16 ErbStG gelten: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel 200.000 Euro (400.000 Euro, wenn das Elternteil bereits verstorben ist), Eltern und Großeltern beim Erben 100.000 Euro. Alle übrigen Personen, auch Geschwister und unverheiratete Partner, erhalten nur 20.000 Euro. Diese Beträge sind seit 2009 unverändert.
Was ist die 10-Jahres-Regel bei Erbschaft und Schenkung?
Alle Schenkungen derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, auch mit einer späteren Erbschaft. Nach Ablauf von 10 Jahren steht der persönliche Freibetrag aber komplett neu zur Verfügung. Wer früh mit Schenkungen beginnt, kann den Freibetrag dadurch mehrfach nutzen und die spätere Erbschaftssteuer erheblich senken oder ganz vermeiden. Ein Konzeptpapier der SPD vom Januar 2026 schlägt vor, diese Regel abzuschaffen; noch gilt sie unverändert.
Bleibt das Familienheim von der Erbschaftssteuer befreit?
Ja, unter Bedingungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG): Der Ehegatte oder ein Kind erbt die selbst genutzte Immobilie, zieht unverzüglich ein und bewohnt sie 10 Jahre lang selbst. Bei Kindern ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt; der darüber liegende Anteil wird besteuert. Wer vor Ablauf der 10 Jahre ohne zwingenden Grund auszieht oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend.
Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?
Ja. Nach § 30 ErbStG müssen Sie den Erwerb innerhalb von 3 Monaten formlos beim Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen. Die Anzeige entfällt in der Regel, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar das Testament eröffnet hat und das Verhältnis zum Erblasser daraus hervorgeht. Eine Steuererklärung ist erst nach Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten Ehegatten beim Erben einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und Kinder bis 27 Jahre altersabhängig 10.300 bis 52.000 Euro (§ 17 ErbStG). Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, etwa einer Witwen- oder Waisenrente. Bei Schenkungen zu Lebzeiten gibt es ihn nicht.
Kann ich die Erbschaftssteuer durch Schenkungen vermeiden?
Oft ja. Weil der persönliche Freibetrag alle 10 Jahre neu entsteht, lässt sich Vermögen in Etappen steuerfrei übertragen. Beispiel: 600.000 Euro an ein Kind kosten beim Erben 20.350 Euro Steuer, in zwei Schenkungen von je 300.000 Euro im Abstand von mehr als 10 Jahren dagegen 0 Euro. Weitere Strategien sind Nießbrauch, Kettenschenkung und das Familienheim. Der SchenkungsPlaner vergleicht diese Strategien für Ihre Situation.